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Satzung des Chemnitzer Polizeisportvereins e.V.

 
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
 
1.       Der Verein führt den Namen
Chemnitzer Polizeisportverein  e. V.
                                                                                 in der Kurzform “CPSV”.
 
2.       Sitz des Vereins ist Forststraße 9 in 09130 Chemnitz.
3.       Der Verein ist im Vereinsregister des AG Chemnitz eingetragen.
4.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
1.   Vereinszweck
a)   Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports
      als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr
      Leistungsvermögen zu erproben.
b)   Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport.
c)   Der Verein entwickelt und fördert entsprechend den Möglichkeiten und Voraussetzungen ein Wettkampf-
      und Spielsystem auf allen Leistungsebenen.
       d)   Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
 
2.  Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a)   das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b)   die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c)   den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des
       Freizeit- und Breitensports;
d)   die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e)   die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen;
f)    die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
 1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
        “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
                Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
          Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
          unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
 
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
 
1.       Der Verein ist Mitglied im/in
a)  Landessportbund Sachsen e.V.
b)  Stadtsportbund Chemnitz e.V.
c)  Dachverband der Polizeisportvereine Deutschlands e.V.
d)  Dachverband der Sächsischen Polizeisportvereine e.V.
e) Dach- und Fachverbänden der im Verein vorhandenen Sportarten
 
2.      Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
                  Absatz 1 als verbindlich an.
3.      Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen,
         Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht
          zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
 
B. Vereinsmitgliedschaft
 
§ 5 Mitgliedschaften
 
1.    Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche oder jede juristische Person werden.
2.    Der Verein besteht aus:
      a)  ordentlichen Mitgliedern,
      b)  Ehrenmitgliedern,
      c)  Kurzzeitmitgliedschaft
3.    Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf
               das Lebensalter.
4.    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in
               besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5.    Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies
         kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des   
         Wehrdienstes  etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens
         der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgesetzt.
6.    Die Kurzzeitmitgliedschaft wird durch eine rechtsverbindliche Anmeldung zu einer Maßnahme des
               Vereins erworben. 
 
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.   Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den
               Vorstand zu richten.
  2.   Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den
         gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
        3.   Über die Aufnahme entscheidet die Sektionsleitung vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand.
  4.    Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung  
        sowie einen Vereinsausweis.
 5.   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
 
      1.  Die Mitgliedschaft endet durch
a)  Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b)  Streichung von der Mitgliederliste,
c)  Ausschluss aus dem Verein oder
d)  Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
 
2.  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
     Austritt aus dem Verein ist nur halbjährlich möglich. Der Austritt muss spätestens mit dem 20.06. bzw. 20.12.      
     schriftlich unter Beifügung der Vereinsdokumente (Vereinsausweis, Parkkarte usw.) in der Geschäftsstelle  
     vorliegen. Andere Abmeldungen (telefonisch, mündlich oder per Internet) haben keine Gültigkeit.
3.  Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
     wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein    
     bekannte Adresse in Verzug ist.
     Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat
     verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des
     Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
     Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Antrag der Sektion ebenfalls vom Vorstand beschlossen
     werden, wenn ein ordentliches Mitglied ohne schriftliche Angabe von Gründen mit dem Mitgliedsbeitrag mehr   
     als 3 Monate im Rückstand liegt.
4.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
     Mitgliedschaftsverhältnis (ausgenommen Rückerstattung Beitrag). Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
     Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, Abgabe erhaltener Sportmaterialien
     usw., bleiben hiervon unberührt.
 
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
 
1.    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner
               Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
               berechtigt.
3.    Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
               zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter
               Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4.    Der Vorstandentscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.    Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6.    Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7.    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
          Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu
          richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.    Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand zu seiner nächsten Sitzung.
9.    Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
 
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten
 
1.    Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
2.    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung
         durch Beschluss. 
  3.    Die Beitragshöhe einzelner Sektionen kann auf Antrag der Sektion höher festgesetzt werden. Dazu ist ein
         Beschluss der Sektionsversammlung erforderlich. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. 
         Über die Festsetzung höherer Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend.
4.    Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise
               erlassen oder stunden.
5.    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6.    Der Vorstandist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum
         Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Bestimmungen des Pkt. 2 bleiben hiervon unberührt.
 
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
 
1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren
      vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu verantworten.
2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm
      wahrheitsgemäß auszusagen.
      3.  Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4.  Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen,
     ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das
     betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
 
D. Die Organe des Vereins
 
§ 11 Die Vereinsorgane
 
Die Organe des Vereins sind:
a)   die Mitgliederversammlung,
b)   der Vorstand,
c)   das Präsidium.
 
  Alle Mitglieder der oben aufgeführten Organe sind ehrenamtlich tätig.
   Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gelten die jeweils aktuell bekannt gegebenen Geschäftsordnung und
   Verwaltungsordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen werden.
 
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
 
1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im Abstand von wenigstens zwei und höchstens vier Jahren
     statt.Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung an die Sektionen, per Aushang,
     mittels Informationsblatt sowie Veröffentlichung im Internet. Zwischen dem Tag der Einberufung und der
     Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der
     Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
     Zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsenden die Sektionen als Stimmberechtigte ihren Sektionsleiter
     und Delegierte ab vollendetem 18. Lebensjahr. Die Anzahl der Delegierten bemisst sich nach der Zahl der in
     den Sektionen gemeldeten Vereinsmitglieder. Zusätzlich zu 2 Delegierten pro Sektion als Grundstimmzahl
     kommen für je angefangene zwanzig Mitglieder 1 Delegierter, höchstens jedoch zwanzig pro Sektion.
      3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins
     erforderlich ist. Abweichend von Pkt. 2 Absatz 2 kann der Vorstand in diesem Fall kürzere Ladungsfristen
     beschließen. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
      4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
           anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
      5.  Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des  Präsidiums geleitet.
      6.  Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime
           Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
      7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
    eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, 
    die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von
    Ergänzungen der Tagesordnung.
      8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.
    Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der
    anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die
    ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge
    sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
     10. Weitere Einzelheiten werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
 
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
  1.         Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
  2.         Entlastung des Vorstandes;
  3.         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4.         Wahl der Kassenprüfer;
 5.         Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
 6.         Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
 7.         Verabschiedung und Änderung von Vereinsordnungen;
    8.         Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
    9.         Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
  10.        Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
   11.       Beschlussfassung über Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge
 
In den Zwischenjahren wird die Zuständigkeit der Punkte  7 – 10 auf den Vorstand übertragen.
 
§ 14 Vorstand
 
1.    Dem Vorstand gehören an:
            a)  Präsident,                                                  
            b)  2 Vizepräsidenten,                                                
            c)  Schatzmeister
            d)  Pressewart,
            e)  3 – 4 Mitglieder,
             f)   Jugendleiter,
            g)  Materialwart,
            h)  Sozialwart,
            i)   Kassenwart,
            j)   Sektionsleiter,
           k)  Vorsitzender der Kommission Ehrungen
                  Die unter Pkt. 1a) bis f) genannter Vorstandsmitglieder bilden das Präsidium.
2.    Eine Personalunion ist unzulässig.
  3.    Der Vorstand (ausgenommen Jugendleiter und Sektionsleiter) wird durch die Mitgliederversammlung
         gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
         ist.  Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich
         erklärt haben.
  4.    Die Sektionsleiter und die Sektionsleitungen werden durch die Sektionsversammlungen alle vier Jahre
         gewählt. Veränderungen sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Der/die Sektionsleiter/in bzw. im
         Vertretungsfall der/die Stellvertreter/in ist Mitglied des Vorstandes.
  5.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des
         Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  6.    Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom einem der
         Vizepräsidenten, einberufen.
  7.     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
 
  1.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
        anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2.    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
         a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
         b)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
         c)  Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung, Beschlussfassung über den
               Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
               d)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
               e)  Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
                f)   Ausschluss von Mitgliedern.
 
§ 15a Pauschale Tätigkeitsvergütung
 
 
Den Vorstandsmitgliedern nach § 14 der Vereinssatzung kann, nach Abstimmung im Vorstand, eine angemessene, pauschale Tätigkeitsvergütung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden. Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26a und nach § 22 Nr. 3 EStG sind dabei nicht zu überschreiten.
 
 
 
§ 15b Anwendung des § 15a
 
Über die Anwendung des § 15a der Vereinssatzung wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand informiert.
 
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
 
1.    Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, die zwei
       Vizepräsidenten, sowie den Schatzmeister vertreten.
2.    Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht nach außen ist dahingehend beschränkt, dass
       bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zur Zahlung von mehr als 5.000,00 € verpflichten oder die in
       Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder ein Recht an einem
       Grundstück beinhalten oder bei denen unmittelbar über ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder
       ein Recht an einem Grundstück verfügt wird, die vorherige Zustimmung des Vorstandes im Sinne des § 14,
       Absatz 1, einzuholen und in einem Beschlussprotokoll nachzuweisen ist.
3.    Eine Zergliederung/Teilung eines Rechtsgeschäftes/einer Zahlungsverpflichtung in
       Einzelvorgänge/Einzelsummen ist nicht zulässig.
 
§ 17 Geschäftsführung
 
1.  Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
     Mitgliederversammlung und des Vorstands. Es fasst eigene Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die
     Tätigkeit des Präsidiums wird der Vorstand im Rahmen der Vorstandssitzungen regelmäßig in Kenntnis
     gesetzt.
2.  Zum Zwecke der gesamten Organisation innerhalb des Vereins kann der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit
     einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen.
     Dem Geschäftsführer obliegt im Besonderen:
                a) die Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane
          b) die Leitung der täglichen Vereinsarbeit sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Die  
               Bestimmungen des § 16 bleiben hiervon unberührt.
                c) die Dienst- und Fachaufsicht über die für den Verein tätigen Arbeitskräfte
3.  Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung
     nicht berührt werden. Er ist nicht weisungsberechtigt gegenüber Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 14.
     Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der
     Schatzmeister.
4.  Der Geschäftsführer nimmt an den Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Präsidiumssitzungen ohne
     Stimmrecht teil.
 
§ 18 Beschlussfassung, Protokollierung
 
1.    Wenn in einzelnen §§ der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fassen alle Organe des Vereins ihre
       Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige
       Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
       Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2.    Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter
       der Versammlung zu unterzeichnen.
 
E. Vereinsjugend
 
§ 19 Die Vereinsjugend
 
1.    Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt
       des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung
       der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
2.    Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die
       Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen
       dieser Satzung.
3.    Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in wird von der Jugendversammlung nach den
       Bestimmungen der Jugendordnung gewählt und ist Mitglied des Vorstands.
4.    Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung
       sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
5.    Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
 
F. Sonstige Bestimmungen
 
§ 20 Satzungsänderungen
 
1.    Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
       abgegebenen gültigen Stimmen.
2.    Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
       Vorstand eingereicht werden.
 
 
§ 21 Vereinsordnungen
 
Im Verein gibt es u. a. folgende Ordnungen:
a)  Ehrenordnung,
b)  Beitragsordnung,
c)  Finanzordnung,
d)  Geschäftsordnung,
e)  Verwaltungsordnung.
Sollten sich Sektionen Ordnungen geben, dürfen diese weder dieser Satzung noch den Vereinsordnungen widersprechen.
 
§ 22 Kassenprüfung
 
1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2.    Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3.    Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen
       und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.Im Übrigen
       gelten für die Kassenprüfung/Rechnungslegung die entsprechenden Regelungen des Vereinsgesetzes -
       Bundesgesetz über die Vereine - in der jeweils geltenden Fassung.
 
 
G. Schlussbestimmungen
 
§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
 
1.    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung zwei nach außen
       Vertretungsbefugte gem. § 26 BGB als die Liquidatoren des Vereins zu bestellen.
3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
       des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
       verwenden hat.
 
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
 
1.    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. November 2010 beschlossen.
2.    Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.    Die bisher gültige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.